Verfahrensanweisung bei Örtlicher Umsetzung eines MA (Allgemeines)
Hallo zusammen,
Hallo,
eine
kompletten Verfahrensanweisung
über die Beteiligung der SBV findet sich im Gesetz sowie der dazugehörigen Fachkommentierung.
Wann zu informieren/beteiligen ist, ist im Wesentlichen in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html
geregelt, für spezielle Fälle zB noch in § 164 Abs. 1 Satz 10 sowie § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX ergänzt.
Wer als amtierende SBV informiert werden muss, richtet sich nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sowie bei "großen" SBVen auch noch nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Danke - viele Grüße
--
&Tschüß
Wolfgang