Unentgeltliche Beförderung Nahverkehr (Allgemeines)

Marcus, Bayern, Friday, 27.10.2006, 10:27 (vor 6412 Tagen)

Hallo,

ich hab mal eine Frage zu der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr.

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5:

"Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,"

bezieht sich die unentgeltliche Beförderung auf den Umkreis von 50 km um den "gewöhnlichen Aufenthalt".

Nun finde ich im Schwerbehindertenrecht nichts über die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Im Steuerrecht habe ich folgendes gefunden:

"Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
" (Norm: § 9 AO,§ 8 AO)

Ich habe eine Kollegin, die jedes Jahr 4 Wochen am Stück zur Erholung zu Ihrem Sohn fährt und würde natürlich auch hier vor Ort dann gerne die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen.

1. Kann man das Steuerrecht diesbezüglich analog anwenden>
2. wie weist die Kollegin das dann vor Ort nach, da ja wahrscheinlich der Kontrolleur solche Sonderfälle nicht unbedingt weiß.

Ich würde mich über euere Antworten und Gedanken hierzu freuen.

Gruß

Marcus


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