Unentgeltliche Beförderung Nahverkehr (Allgemeines)

traute, Friday, 27.10.2006, 13:23 (vor 6412 Tagen) @ Marcus

diese frage dürfte dir jemand vom straßenverkehrsamt beantworten.
in schleswig-holstein gibt es zb eine länderregelung, in der alle mit dieser karte kostenlos im nahverkehr (bahn/bus/einige fähren) im ganzen bundesland, unabhängig von km, reisen können. im saarland gibt es diese regelung auch, soviel ich weiß.

gruß, traute


» Hallo,
»
» ich hab mal eine Frage zu der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr.
»
» Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5:
»
» "Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend
» dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
» (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder
» gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,"
»
» bezieht sich die unentgeltliche Beförderung auf den Umkreis von 50 km um
» den "gewöhnlichen Aufenthalt".
»
» Nun finde ich im Schwerbehindertenrecht nichts über die Definition des
» gewöhnlichen Aufenthaltes.
»
» Im Steuerrecht habe ich folgendes gefunden:
»
» "Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter
» Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in
» diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher
» Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender
» Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen
» bleiben unberücksichtigt.
» " (Norm: § 9 AO,§ 8 AO)
»
» Ich habe eine Kollegin, die jedes Jahr 4 Wochen am Stück zur Erholung zu
» Ihrem Sohn fährt und würde natürlich auch hier vor Ort dann gerne die
» unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen.
»
» 1. Kann man das Steuerrecht diesbezüglich analog anwenden>
» 2. wie weist die Kollegin das dann vor Ort nach, da ja wahrscheinlich der
» Kontrolleur solche Sonderfälle nicht unbedingt weiß.
»
» Ich würde mich über euere Antworten und Gedanken hierzu freuen.
»
» Gruß
»
» Marcus


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