Mehrarbeit, AVR und Bereitschaftsdienst (Allgemeines)

Wolfgang E., Wednesday, 22.11.2006, 21:12 (vor 6373 Tagen) @ Barbara

» Meine Frage wäre, sind 9 Stunden tgl. und einfach so eingeplante Überstunden zulässig> Mein Arbeitgeber ist die Diakonie mit AVR-Tarifvertrag

Falls auch Bereitschaftsdienst anfällt und dieser nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden sollte, würde das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006, 9 AZR 167/06, weiterhelfen, wonach entgegenstehende AVR-Bestimmungen unwirksam sind.

“Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden... Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Die schwerbehinderte Klägerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht. Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam
([link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11371&pos=0&anz=72]BAG[/link], Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 167/06)


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