§ 95.2 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 29.11.2006, 10:59 (vor 6388 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

ich sehe bei Themen wie z.B. "Arbeitszeitveränderungen, Leistungsabfragen usw." schon die Gegebenheiten für die Anwendung des § 95 und zwar i.V. mit § 81 (4) SGB IX. Also behindertengerechte Ap-Ausstattung bzw. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwenden können. Grundsätzlich also Berücksichtigung der sich aus der Behinderung möglicherweise ergebenen Auswirkungen auf die Beschäftigung. Also immer Personen (Behinderten) bezogen. Nicht aber um Grundsatzthemen.

Ich habe bei mir im Unternehmen hier entsprechende Forderungen der Beteiligung immer gestellt, sie wurden auch, wenn teils auch erst nach Darlegung meiner Sicht (Bezug auf § 81), berücksichtigt.

Das Urteil selbst kenne ich nicht ich kennen nur den Leitsatz. Weiter stammt das Urteil auch aus 1989 und inzwischen wurde mit der Novellierung des SGB IX die Rechte der SchwbV aufgewertet.
Notfalls muss man hier die Gerichte wegen einer Klärung bemühen.

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung
Umfang der Unterrichtungspflicht - Zurechnung von Kenntnissen, die als Betriebsratsmitglied erlangt worden sind
§ 25 Abs. 2 SchwbG
1 Der Arbeitgeber muß die Schwerbehindertenvertretung nur in den Angelegenheiten unterrichten und vor der Entscheidung hören, die sich auf Schwerbehinderte als solche beziehen oder durch die Schwerbehinderte anders als die sonstigen Arbeitnehmer berührt werden.
2 Ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten Mitglied des Betriebsrats, muß er sich die Kenntnis dessen zurechnen lassen, was er bei der Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber erfahren hat.
(LAG München-Urteil vom 30.8.1989 - 5 Sa 419/89; rkr.)


PS: Schaue auch einmal http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3839


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