§ 95.2 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 29.11.2006, 10:05 (vor 6388 Tagen) @ wolfram marold

Hallo Wolfram,
im Asgard-Kommentar findest du folgendes dazu:

Nach Auffassung des LAG München soll dies (die Beteiligung) nur bei Angelegenheiten der Fall sein, die sich auf Schwerbehinderte als solche beziehen oder durch die Schwerbehinderte anders als die sonstigen Arbeitnehmer berührt werden (LAG München, 30. 8. 1989, 5 SA 419/89, NZA 1990, 28). :-(

Die Informations- und Anhörungspflicht bezieht sich nicht nur auf schwerbehinderte Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, sondern auf die Angelegenheiten aller schwerbehinderter Menschen, soweit ein Bezug zum Betrieb besteht (zB bei Bewerbungen, Einstellungen, Umsetzungen). Weitere informations- und anhörungspflichtige Maßnahmen sind Abordnungen, Versetzungen, Entlassungen, Kündigungen – auch soweit es einer Zustimmung durch das Integrationsamt nicht bedarf – Anträge auf Zustimmung des Integrationsamtes, Auflösungs- und Aufhebungsverträge, Einteilung zum Nachtdienst, Stellenausschreibungen, Änderungen der Arbeitsanforderungen und der Arbeitsabläufe, Verlagerung von Arbeitsplätzen, Übernahme in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis, Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Eingruppierung, Höhergruppierung, Beförderung, Nebentätigkeit, Abmahnung, Disziplinarmaßnahmen, Anordnung amtsärztlicher Untersuchung. Auch Maßnahmen zur Ordnung des Betriebes wie eine Parkplatzordnung oder die Schaffung von Sozialräumen sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, nicht aber dienstliche Beurteilungen (BVerwG 14. 12. 1990, 2 B 106.90, ZBR 1991, 145 mwN, aA VG Berlin, 29. 8. 1991, 7 A 53.89, BR 1992, 135).

Der Neumann-Pahlen-Kommentar sagt dazu:
....Weiter sind auch Maßnahmen der Ordnung des Betriebes, Torkontrolle, Einrichtung von Parkplätzen, Arbeitsplatzverlegungen, Umorganisation oder betriebliche Ausbildungs- und Förderungsmaßnahmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu behandeln, selbst wenn zunächst unmittelbar die sbM noch nicht betroffen oder angesprochen sind (vergl. ArbG Mchn, v. 5.6.1989, BehindertenR 1990 S 43; LAG Mchn v. 30.8. 1889, NZA 1990 S 28).

Das waren nun viele Anhaltspunkte (teils mit Urteilsangabe), die dir bestimmt weiter helfen. :-)

Zur zweiten Frage:
» Woher leite ich das Recht
» ab, das der Arbeitgeber die Rechtsanwaltkosten für mich übernimmt>
Schau hier: http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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