Verpflichtung zur Übernahme des Wahlehrenamtes auch für Schwerbehinderte (Allgemeines)

micha, Rheinland/Pfalz, Friday, 15.12.2006, 13:25 (vor 6353 Tagen) @ Marie

Hallo Marie

» Wahlberechtigte sind zur Übernahme des Wahlehrenamtes (z.B. Landratswahlen
» etc.) verpflichtet. Gilt dies auch für Schwerbehinderte>

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Bernhard: Ich denke Marie meint hier nicht die Wahl zur SBV. Es geht wohl darum ob Schwerbehinderte es ablehnen dürfen z.B. wenn sie bei der Bundestagswahl oder irgendeiner anderen Wahl von Ihrer Gemeinde berufen werden im Wahllokal Dienst zu tun.
Ich hoffe ich habe das richtig verstanden:lookaround:

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Gruß Micha


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