Übernahme der Kosten für Hörgeräte (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 20.12.2006, 10:40 (vor 6343 Tagen) @ Alexander

Hallo Alexander,

ich gehe einmal davon aus, dass Du das Hörgerät auch benötigst um deinen beruf weiter ausüben zu können. Dann kannst Du für den Teil der dir als Eigenbehalt bleibt beim Integrationsamt einen Antrag auf Leistungen gem. der SchwbAV §§ 19/24/25 (begleitende Hilfen) stellen.

Aber bitte beachten: Hilfen können nur gewährt werden, wenn die Antragstellung vor dem Kauf des Hilfsmittels erfolgt.

Festbeträge für Hörgeräte sind nicht immer bindend - Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2.6.2005

Die Krankenversicherung muss notfalls auch Hörgeräte bezahlen, die teurer als die sogenannten "Festbeträge" sind. Das hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden in einem Urteil vom 2. Juni 2005 entschieden.

Der 24-jährige Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Zuletzt erhielt er 1999 ein analoges Hörgerät, das damals ca. 2.700 DM kostete. Während seines Studiums des Verkehrsingenieurwesens konnte er damit den Vorlesungen nur schlecht folgen. Er brach das Studium ab und wartet nun auf eine Ausbildungsstelle.

Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass der Kläger mit einem digitalen Mehrkanalgerät sehr viel besser hören könnte. Dieses Gerät kostet ca. 4.000 €. Die AOK will dem Kläger nur einen Kostenanteil in Höhe des damals gültigen Festbetrages von 1.094,16 € zahlen. Den Rest kann der arbeitslose Kläger aber nicht aufbringen.

Das Sozialgericht Dresden gab seiner Klage statt. Dazu der Vorsitzende der 18. Kammer, Jan Spitzer: "Hörgeschädigte haben Anspruch auf einen vollständigen Behinderungsausgleich nach dem Stand der Medizintechnik. Wenn sie mit einem digitalen Hörgerät wesentlich besser hören könnten als mit einem analogen, kann die Krankenkasse nicht behaupten, die bisherigen Hörgeräte seien ausreichend. Wenn es zum Festbetrag kein Hörgerät gibt, mit dem der Versicherte im Alltag mit Gesunden gleichziehen kann, dann ist der Festbetrag nicht bindend. Die Krankenkasse muss die vollen Kosten für das bessere Gerät tragen."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen: S 18 KR 210/02)


PS: Auch ich habe schon 2 x entsprechende Zuschüsse erhalten.


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