Übernahme der Kosten für Hörgeräte (Hilfsmittel)

Wolfgang E., Sunday, 10.06.2007, 15:54 (vor 6171 Tagen) @ Mister M

» Es gibt zu dieser Frage immer mehr Urteile, die die Krankenkassen verpflichten, die Kosten für Hörgeräte über den (viel zu geringen) Festbetrag hinaus zu 100% erstatten.

1. Für die Versorgung mit Hörhilfen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95).
2. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse diese Hörhilfe in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, 1 BvL 28/95).
3. Hat eine gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Hörhilfe zu Unrecht abgelehnt und hat sich die Versicherte das Hörgerät selbst beschafft, so muss sie sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03)

» Ich sehe nicht ein, dass die Krankenkasse sich aus ihrer Verantwortung mit einem Festbetrag stehlen kann. Andere Träger wie Integrationsamt oder Arbeitsamt lehnen Kostenübernahme ab mit der Begründung, es wäre medizinische Rehabilitation und keine berufliche Rehabilitation.

Vorrangige Leistungsträger für eine behinderungs- und bedarfsgerechte Versorgung mit Hörgeräten sind die gesetzlichen Krankenkassen (medizinische Rehabilitation) und für die berufliche Rehabilitation die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger.

Wenn ohne höherwertige Hörgeräte die weitere Berufstätigkeit gefährdet ist, dann sind die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Dafür ist dann der Träger der beruflichen Rehabilitation regelmäßig zuständig, nicht aber das Integrationsamt.

Es mag ja sein, dass früher einzelne Fälle anders entschieden wurden, wie von Bernhard angedeutet. Fakt ist aber, dass solche "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" nach § 5 Nr. 2 SGB IX regelmäßig von den Trägern der beruflichen Rehabilitation wie "Deutsche gesetzliche Unfallversicherung", "Deutsche Rentenversicherung" oder von den Arbeitsagenturen zu übernehmen sind und nicht vorrangig von den Integrationsämtern. So jedenfalls ist die Rechtslage nach § 102 Abs. 5 SGB IX.


Wegweiser Rehaträger:
www.integrationsaemter.de


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