Auswahlgespräche (Einstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 09.01.2007, 14:38 (vor 6334 Tagen) @ Stefan

Hallo Stefan,
die Rechtskommentierung (in diesem Fall - der Knittel) zum SGB IX §81 Abs.2 meint dazu folgendes:

..... Dazu hat der Gesetzgeber ihr ausdrücklich das Recht eingeräumt, in die Bewerbungsunterlagen auch der nicht behinderten Bewerber Einblick zu nehmen und an den Vorstellungsgesprächen aller Bewerber teilzunehmen.
Denn die Schwerbehindertenvertretung soll die Möglichkeit haben, durch einen Vergleich der Qualifikation die benachteiligungsfreie Stellenbesetzung zu überprüfen (vgl. LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 20).

Anmerkungen zum §95
...Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Möglichkeit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen.
Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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