Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt? (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 24.01.2007, 12:49 (vor 6318 Tagen) @ joerg63

Hallo Jörg,

das Gesetz SGB IX und die SchwbVWO sind hier ganz eindeutig und nicht interpretierbar, so sieht es auch das BAG.

Das aktive Wahlrecht für die GSchwbV haben die örtl. SchwbV (je SchwbV 1 Stimme)
Das aktive Wahlrecht für die KSchwbV haben /hat die GSchwbV (je GSchwbV 1 Stimme)

Gibt es nur eine SchwbV, so nimmt sie die Rechte/Aufgaben der GSchwbV wahr. Gibt es nur eine GSchwbV so wählt (bestimmt, da ja nur die 1 Person wahlberechtigt ist) diese die KSchwbV. Gibt es mehrere GschwbVn so wählen diese die KSchwbV. Kommt keine Einigung zu Stande, trotz mehrerer Wahlgänge/-versuch z.B. wegen Stimmengleichheit/Patt, so entscheidet das Los.

» Im Gesetz steht genau: Die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der
» Unternehmen wählen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Da steht
» nicht: "Die Gesamtschwerbehindertenvertauenspersonen" (richtig lautet es Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten) wählen eine
» Konzernschwerbehindertenvertretung.

Auch hier bitte auf die Feinheiten des Gesetzes achten:

Sowohl die SchwbV wie auch GSchwbV und KSchwbV (bestehen lt. Gesetz (SGB IX) immer nur aus einer Person, das weitere sind die Stellvertreter. Diese dürfen dann nur je nach Zutreffen der Sachverhalte ständig oder in Vertretung zu Aufgaben herangezogen werden. Dieses ändert aber nicht an der Sache, das die jeweiligen Vertretungen immer nur aus einer Person bestehen und dann ggf. Stelli.

Das ergint sich auch aus dem § 94 und der SchwbVWO. Man wählt die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV also 1 Person und dann in einem weiteren Wahlgang die Stelli.

Aus diesem Grunde haben wir bei den SchwbV/GSchwbV/KSchwbV auch gegnüber den BR-Gremien weitergehende/großzügere Vertretungs-/Verhinderungsregelungen. Wir können im betrieb sein und trotzdem verhindert, so dass ein Stelli herangezogen werden kann. Beim BR/PR ist dieses nicht so. Ist der im Betrieb so ist er nicht verhindert und es darf kein Stellvertreter gezogen werden. Sonst ist der Beschluß rechtlich angreifbar, wegen falscher Abstimmung. Ausnahme bei Sitzungen und Behandlung von Themen in eigener Sache.

Hier ist der gewaltige Unterschied zu BR/PR. Dieses sind immer Gremien und bestehen somit aus mehreren Personen und Stellvertretern und jeweils einem Vorsitzenden (der eigentlich auch nur ein "Sprecher" ist).


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