Vereinfachtes Wahlverfahren mit Briefwahl aller Wahlberechtigten? (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 04.02.2007, 14:45 (vor 7199 Tagen) @ hanna

Hallo Hanna,

ihr startet offensichtlich schon wieder falsch. Es dürfte bei euch keine gewählte SchwbV geben, da die letzte Wahl an erfolgreich angefochten wurde.

Daher bitte die SchwbVWO – Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung – beachten:

§ 19 Vorbereitung der Wahl.
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

In der Wahlersammlung können dann Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und nur von den Wahlberechtigten gemacht werden. Wählbar sind alle im Betrieb Beschäftigten welche das passive Wahlrecht haben.

Also bei euch ist keine gewählte SchwbV mehr gegeben, daher müsst ihr hier den Absatz 2 beachten.

Alles weiter zur Wahl und auch die SchwbVWO findest Du unter den u.a. Links.



www.schwbv.de/wahlen.html#Wie%20wird%20gewählt

www.integrationsaemter.de/files/600/SchwbVWO.pdf

www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schwbwo/gesamt.pdf

Bei euch hat die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stattzufinden. Daher also Wahl in einer Wahlversammlung, keine Briefwahl!

Die Nichteinhaltung der SchwbVWO hier u.a. § 19 (2) führt wieder zu Anfechtbarkeit, Nichtigkeit der Wahl.

PS: Interessenten für Mandate, ganz gleich ob BR oder SchwbV, sollten sich doch vorher informieren. Hier hilft u.a. das Integrationsamt. Dort gibt es auch Unterlagen und auch Wahlbroschüren.


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