Werde total Übergangen (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Tuesday, 13.02.2007, 17:05 (vor 6289 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,

zu erst den Hinweis den ich beim verwenden des Wortes Mobbing stets gebe:

Mobbing ist ein strafrechtlich bewerteter Begriff. Man sollte daher mit der Verwendung dieses Begriffes immer sehr überlegt umgehen. Ganz besonders gilt dieses wenn man jemanden ein solches Verhalten vorhält. Denn ein fälschliches Vorhalten dieses Begriffes könnte ganz böse nach hinten losgehen. Man könnte sonst sehr schnell der jenige sein, der hier aufgrund des fälschlichen Vorhaltes rechtlichen Ärger bekommt.

Es gibt genügend Abhandlungen zum Thema Mobbing und vor allem was Mobbing ist. Teils findest Du hier in den Webseiten einiges dazu aber auch im Internet findet man reichlich Infos zu diesem Thema, einfach einmal googlen.

Grundsätzlich gibt es folgende Anhaltpunkte: Ein Handeln mit dem Ziel zu schaden über mind. 6 Monate und man muss/sollte ein Mobbingtagebuch führen.

Nicht falsch verstehen, man kann sich durchaus gemobbt fühlen und dieses auch äußern.

So nun zu Deinem eigentlichen Thema:

Selbstverständlich muss die SchwbV in ALLEN Angelegenheiten die einen Schwerbehinderten im Einzelnen oder in der Gruppe betreffen beteiligt werden § 95 SGB IX. Unterlässt der AG die Beteiligung ist dieses zum einen ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG und weiter ggf. einen Anlass zur Anwendung des § 156 SGB IX (Ordnungsgeld). Weiter kann man auch im Rahmen eines Beschlussverfahren den AG unter Androhung eines Ordnungsgeldes, (kann sehr sehr hoch vom Arbeitsgericht festgesetzt werden) bei weiterer Missachtung der Beteiligungspflicht, dazu verpflichten das Gesetz zu beachten und anzuwenden.

Bitte doch den BR dich hier zu unterstützen, er sollte es gem. seiner rechtlichen Grundlage (BetrVG) auch tun. Es gehört zu seinen Aufgaben!

Auch der Beauftragte für die Belange der Schwerbehinderten des AG ist hier in der Pflicht. Du kannst hier auch das IA um Unterstützung bitten.

PS: Das BAG hat übrigens schon festgestellt, dass BR durchaus ein "härtes Umgehen" von Seiten des AG als die sonstigen Arbeitnehmer hinnehmen müssen. Dieses ergibt sich teils aus der Mandatsarbeit und den Umgang AG/BR hierbei. Dieses ist auf SchwbV übertragbar. Also ein Umgehen des AG welches bei "normalen" AN beanstandet werden kann, ist bei BR/SchwbV nicht zu beanstanden.

Auch zu diesen Themen wurde hier im Forum schon sehr viel geschrieben. Bitte einmal die Suchfunktion verwenden, Danke!!!!!


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