Vertretungsfall (Stellvertreter/in)

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 28.02.2007, 14:06 (vor 6275 Tagen)

Hallo Forumsbesucher,
ich bin mir trotz allem Studiums von Paragraphen immer etwas unsicher, was die rechtmäßige Vertretung der Vertrauensperson durch den 1. oder 2. Stellvertreter betrifft.
Nach meiner Auffassung, kann die Stellvertretung bei nichtfreigestellten Vertrauenspersonen nur erfolgen, bei
a) Urlaub
b) Krankheit
c) Wahrnehmung von anderen SB-Aufgaben/Tätigkeiten/Termine

Wenn die Vertrauensperson beruflich "verhindert" ist, hat die Stellvertretung den Termin nicht zwingend zu übernehmen. Sollte sie es jedoch tun und die Situation tritt ein, dass z.B. ein Beschluss ausgesetzt werden muss, könnte dies evtl. zu Schwierigkeiten führen>! Leider finde ich dazu nichts, oder ich suche an der falschen Stelle. Eine berufliche Verhinderung ist m.E. keine echte Verhinderung der Vertrauensperson, außer sie ist wiegesagt mit anderen SB-Terminen belegt. Es kommt auch vor, dass die 1. Stellvertretung auch beruflich verhindert ist und dann muss die 2. Stellvertretung ran. Ich glaube, dass es da wirklich ein Problem geben könnte.
Kann mir zu diesem Thema jemand einen rechtssicheren Tipp geben, evtl. mit HInweis auf die Bezugsquellen. Unter dem Suchbegriff habe ich leider auch nichts aussagefähiges gefunden.
Gruß Apanatshi und gleich mal Danke


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