Vertretungsfall (Stellvertreter/in)
Hallo Apanatshi
» Nach meiner Auffassung, kann die Stellvertretung bei nichtfreigestellten
» Vertrauenspersonen nur erfolgen, bei
» a) Urlaub
» b) Krankheit
» c) Wahrnehmung von anderen SB-Aufgaben/Tätigkeiten/Termine
Genau, so ist es!
»
» Wenn die Vertrauensperson beruflich "verhindert" ist, hat die
» Stellvertretung den Termin nicht zwingend zu übernehmen.
Stimmt, dann darf sie nicht.
» Sollte sie es
» jedoch tun und die Situation tritt ein, dass z.B. ein Beschluss ausgesetzt
» werden muss, könnte dies evtl. zu Schwierigkeiten führen>!
Hier ist die Anlehnung an das BetrVG "37(2) gegeben. Hier ist genau die Vertretung für BR-Mitglieder geregelt. Genau so ist für die VP zu verfahren.
» Kann mir zu diesem Thema jemand einen rechtssicheren Tipp geben, evtl. mit
» HInweis auf die Bezugsquellen. Unter dem Suchbegriff habe ich leider auch
» nichts aussagefähiges gefunden.
Guck mal in die Kommentierungen zum §37(2) BetrVG von Däubler. Da werden sie geholfen
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter