Namensverzeichnis schwerbehinderter Beschäftigter und Gleichgestellter (Seminare / Fortbildung)

Wolfgang E., Thursday, 08.03.2007, 10:48 (vor 6269 Tagen) @ lyle

» Trotz mehrmaligem Anschreiben zur Unterrichtung der SchwbV über die Schwb/Gleichgestellten in der Niederlassung hat der AG seit ca. vier Wochen nicht darauf reagiert.

So lange eine angefochtene SBV-Wahl vom Arbeitsgericht nicht rechtskräftig aufgehoben ist, so lange ist die gewählte SBV grundsätzlich rechtmäßig im Amt mit allen Rechten und Pflichten.

Der Arbeitgeber ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX)
www.schwbv.de/urteile/16.html

Der Arbeitgeber ist außerdem gesetzlich verpflichtet, u.a. das Namensverzeichnis zur Ausgleichsabgabe mit den schwerbehinderten sowie gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeberbeauftragten zu übermitteln
(§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).


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