Erstmalige Wahl einer örtlichen SBV (Wahlen)

hackenberger, Friday, 09.03.2007, 12:50 (vor 6268 Tagen) @ Ralf

Hallo Ralf,

schaue bitte hier nach: http://www.schwbv.de/wahlen.html Du findest hier alles wichtige zum Thema Wahl. Bitte auch unbedingt darauf achten, wer hier eine Wahl veranlassen darf. Also wer darf wie einladen> Was ist zu beachte bzw. zu veranlassen>

Ich gehe einmal davon aus, dass hier das vereinfachte Wahlverfahren zu tragen kommt (also weniger wie 50 Wahlberechtigte). Also SchwbVWO § 19 (2)

SchwbVWO § 19 Vorbereitung der Wahl.
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.


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