Kündigung ohne BEM - ERfahrungswerte (BEM)

hackenberger, Thursday, 15.03.2007, 11:54 (vor 6262 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

Kündigungen aus Gesundheitsgründen sind nur möglich, sofern eine negative Gesundheitsprognose gegeben ist. Du schreibst ja, dass das Gutachten des Arztes eine vollschichtige Beschäftigung möglich ist, nur halt nicht mehr auf dem alten Arbeitsplatz.

Das wäre hier dann ein Fall für den § 81 (4) SGB IX. Wenn also eine anderweitige Beschäftigung, ggf. auch unter veränderten Bedingungen (wie. z.B. auch Bezahlung) möglich ist, wird es schwer werden für den AG hier eine entsprechende Kündigung durch zu bekommen, welche auch einer Kündigungsschutzklage standhalten würde.

Der AG führt aber ja wie du selbst schreibst ein BEM durch, nur die Beteiligung der SchwbV und ggf. BR ist nicht optimal.

Man könnte/sollte den AG nochmals auf die Einhaltung aller Gesetze und §§ hinweisen und auch darauf, dass die Nichteinbeziehung der SchwbV ggf. ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG mit all seinen möglichen Folgen sein könnte. Weiter auch darauf, dass man im Rahmen einer Kündigung ja als SchwbV angehört würde und dann dort seine Ansichten auch entsprechend kundtun würde. Diese Stellungnahme bekäme ja dann auch die/der betroffene AN und könnte diese dann bei entsprechenden Klagen (Kündigungsschutzklage/ Klage auf Schadenersatz gem. AGG) verwenden.

Du bzw. der Br oder der/die betroffene AN müssten aber ggf. beweisen, dass eine anderweitige Beschäftigung möglich wäre. Also der § 81 (4) anwendbar wäre.

PS: Weiter, das BAG hatte ja in einem Fall entschieden, dass das Unterlassen eines BEM nicht zwangsweise eine Kündigung rechtswidrig macht. Dieses Urteil findest Du hier auf den Seiten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion