Kündigung ohne BEM - Erfahrungswerte (BEM)

Wolfgang E., Thursday, 15.03.2007, 20:18 (vor 6261 Tagen) @ Apanatshi

» In ihrem ursprünglichen Arbeitsbereich ist sie nicht mehr einsetzbar, 2 Arbeitsversuche haben dort bereits stattgefunden. Zwei weitere Arbeitsversuche haben in einem anderen Arbeitsbereich stattgefunden, die ebenfalls scheiterten aufgrund der Leistungseinschränkung.

» Die SBV wurde nur kurz vor dem letzten Wiedereingliederungsfall informiert und seit dem wird die Betroffene auch mit Unterstützung des IFD betreut.

Wurde denn § 84 Abs. 1 SGB IX beachtet, also wegen den eingetretenen Schwierigkeiten die SBV, der Betriebsrat und das Integrationsamt vom Arbeitgeber frühzeitig eingeschaltet>
www.iqpr.de/iqpr/download/foren/B4-2005.pdf

Zwar sind die Präventionsvorschriften aus § 84 SGB IX nicht im Bußgeldkatalog des § 156 Abs. 1 SGB IX enthalten. Vor der Entscheidung des Arbeitgebers, keine Einschaltung und keine Erörterung nach § 84 Abs. 1 SGB IX vorzunehmen trotz der Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Unterlässt dies der Arbeitgeber, dürfte dies eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 156 Abs.1 Nr. 9 SGB IX, § 95 Abs. 2 SGB IX).

Inwieweit wurde vor den vier Arbeitsversuchen geprüft, ob die jeweiligen Arbeitsplätze behinderungsgerecht sind. Eine solche Prüfung hat regelmäßig jedem Arbeitsversuch vorauszugehen (§ 81 Abs. 4 SGB IX), insb. unter Einbeziehung des Betriebsarzts, der die konkreten Arbeitsplatzanforderungen kennt. Wurde der Betriebsarzt vor allen Arbeitsversuchen eingebunden und hat er jeweils Stellungsnahmen abgegeben>
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-191/i.html

Arbeitsrechtliche Eingliederungspflichten
www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Vortrag_Duewell_Praesentation.pdf#page=7

Arbeitsrechtliche Folgen eines nicht (ordnungsgemäß) durchgeführten Präventionsverfahrens
www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Vortrag_Duewell.pdf


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