Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004 (Zusatzurlaub)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 22.03.2007, 14:19 (vor 6244 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen,

hier mal eine Sichtweise der Integrationsämter (Formulierung aus Broschüre Nachteilsausgleiche) zu nachträglicher Anerkennung Schwerbehinderung und dem damit in Zusammenhang stehenden Ausgleich Zusatzurlaub:

"Probleme ergeben sich, wenn das Antragsverfahren beim Versorgungsamt so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im gleichen Urlaubsjahr ausgestellt wird. Hier verfällt der Zusatzurlaub ersatzlos, wenn der behinderte Mensch ihn nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des Urlaubsjahres, beim Arbeitgeber geltend macht.
Letzter Termin ist regelmäßig der 31.12., wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag keine weiter gehende Regelung enthält. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben; es reicht jedoch nicht aus, den Zusatzurlaub „vorsorglich anzumelden“. Vielmehr muss sich der schwerbehinderte Mensch auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und vom Arbeitgeber bestimmt und eindeutig verlangen, dass er ihm für ein bestimmtes Jahr Zusatzurlaub gewährt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der behinderte Mensch den Zusatzurlaub schriftlich geltend machen und die Vertrauensfrau/den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen des Betriebes benachrichtigen (s. Muster auf der nächsten Seite). Wenn das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt oder Sozialgericht auch im nächsten Jahr noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Zusatzurlaub für das nächste Jahr gesondert geltend gemacht werden.
Gewährt der Arbeitgeber den Zusatzurlaub auch nach schriftlichem Antrag
nicht, weil noch kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, dann verfällt zwar der Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes.
Wenn das Versorgungsamt später rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft
anerkennt, hat der schwerbehinderte Mensch aber als Schadensersatzanspruch einen (Ersatz-)Urlaubsanspruch in gleicher Höhe
(BAG-Urteil vom
26.06.1986 – 8 AZR 75/83). Dieser Ersatzanspruch muss nicht erneut geltend
gemacht werden; tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten hier nicht (BAG-Urteil
vom 22.10.1992 – 9 AZR 373/90 und 9 AZR 38/91 – und vom 24.11.1992 –
9 AZR 549/91)."

Also ich verstehe es so:

Wenn man einen Antrag auf Anerkennung Schwerbehinderung stellt und das Bestreben nach einem Mindest-GdB von 50 ausrichtet, dann sollte man während der manchmal Jahre dauernden Entscheidungsphase des Versorgungsamtes entsprechende Anträge an den Arbeitgeber hinsichtlich des Zusatzurlaubes stellen und wenn dann der GdB von 50 rückwirkend anerkannt wurde und der Urlaub aufgrund der Gesetzeslage für einige Jahre bereits verfallen ist, man vom Arbeitgeber ensprechenden Schadensersatz in Höhe dieser verfallenen Tage erhalten müsste.
Habe ich das jetzt richtig verstanden >>>>

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit


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