Ausweis oder Bescheid an AG? (Umgang mit Arbeitgeber)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.04.2007, 12:12 (vor 6241 Tagen) @ Ralf_1

Hallo Ralf1,
F.J. Duewell (Vorsitzender Richter am BAG) meint dazu:

Der Arbeitnehmer, der sich gegenüber Dritten (Arbeitgebern, Finanzverwaltung, Verkehrsunternehmen, Behörden, Sozialversicherungsträgern) auf eine Schwerbehinderung beruft, ist für deren Vorliegen darlegungs- und beweisbelastet.
Mit Schwerbehindertenausweis, der nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX auf Antrag des schwerbehinderten Menschen vom Versorgungsamt auszustellen ist, können die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der GdB und die weiteren gesund heitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen verbindlich nachgewiesen werden. Der Ausweis über die Eigenschaft als behinderter Mensch erleichtert dem Arbeitnehmer insbesondere im Kündigungsschutzprozess den Nachweis, ohne die im Feststellungsbescheid aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen offenbaren zu müssen. Das Gesetz verwehrt es dem Arbeitnehmer jedoch nicht, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch auch auf sonstigem Wege nachzuweisen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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