Geschäftsordnung (Stellvertreter/in)

Mister M, Bayern (Franken), Wednesday, 04.04.2007, 07:48 (vor 6241 Tagen) @ gabi

Hallo Gabi,

hier hat die GL (ist die Geschäftsleitung gemeint!>) nach SGB IX recht.

Eine Delegierung der Aufgaben ist nur bei Verhinderung der VP möglich, es sei denn, es sind mehr als 100 (oder doch 200) Schwerbehinderte zu betreuen.

Sei froh, dass die GL richtig nach SGB IX handelt und die Fahrtkosten in Kauf nimmt. :-) Andersrum würde dies gesetzwidriges Handeln bedeuten.

Gruß
Mister M

--
Grüße aus dem schönen Franken!

Michael


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