Betriebsräteversammlung mit GSBV? (Gesamt-Konzern-SBV)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.04.2007, 08:20 (vor 6234 Tagen) @ matthias1

Hallo Matthias,
so sehr ich die Vorgehens- und Sichtweise von Bernhard auch unterstütze komme ich nicht daran vorbei auch die einzig dazu gefundene Rechtsauffassung wieder zu geben.

Dazu im Arbeitsrecht (von Kittner und Zwanziger) §129 Rn 142:
Das Teilnahmerecht, das auch in § 32 BetrVG und § 40 BPersVG vorgesehen ist, eröffnet der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, sich in der Sitzung zu äußern; ihr ist das Wort zu erteilen und sie ist anzuhören. Sie kann an jeder Sitzung teilnehmen, ist also auch unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dieses Recht soll der Schwerbehindertenvertretung ermöglichen, auf die Willensbildung und die Entscheidungen des Betriebsrates bzw. Personalrates Einfluß zu nehmen und so den besonderen Belangen der Behinderten im Betrieb Geltung zu verschaffen.
Das Teilnahmerecht erstreckt sich sowohl auf die Sitzungen als auch auf die Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates. Sitzungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte der Mitglieder des Betriebsrates oder Personalrates unter der Leitung des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder eines anderen bestimmten Mitglieds zur gemeinsamen Beratung oder Beschlußfassung.
Keine Sitzung ist daher die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG. Zu den Ausschüssen gehören auch die Betriebsausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG und der Wirtschaftsausschuß nach § 102 BetrVG.

Das heißt, die Teilnahme kann auf zweierlei Wegen erfolgen.
- Zum einen durch geschicktes Argumentieren, sowohl beim BR als auch beim AG.
- Zum anderen durch das Beschreiten des Rechtsweges, denn ich glaube nicht, dass oben geschriebene Rechtsauffassung durch Beschluss oder Urteil erfolgt ist.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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