Übertragung von Zusatzurlaub nur für das Vorjahr (Zusatzurlaub)

Wolfgang E., Thursday, 12.04.2007, 17:36 (vor 6230 Tagen) @ Margot1956

» Das Verfahren habe ich verloren, mit der Begründung, dass bereits gearbeitete Stunden nicht erstattet werden können und die Schwerbehinderung erst mit Vorlage des Ausweises gültig ist (§ 12 AZV).

Voraussetzung für den bundesrechtlichen Anspruch auf Zusatzurlaub ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schwerbehinderteneigenschaft und nicht deren deklaratorische Feststellung durch die Behörden. Wenn der Zusatzurlaub demnach beim Arbeitgeber ganz konkret verlangt wird noch vor der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Arbeitgeber sich aber weigert, den Zusatzurlaub zu gewähren, dürfte u.U. jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines "Ersatzurlaubs" in Betracht kommen.
(BAG, Urteile vom 26.06.1986, 8 AZR 266/84, 371/84, 550/84, 555/84, und 75/83)

Die rückwirkende Anerkennung ist bundesrechtlich in § 125 Abs. 3 SGB IX geregelt:

Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub:
Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des AG von der Schwerbehinderung. Die Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen.

Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Anerkennungsantrag nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf den Zusatzurlaub für dieses Kalenderjahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt, reicht dazu nicht aus.

Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs (§ 125 Abs. 3 SGB IX):
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Außerdem muss dieser Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden (vgl. auch § 7 Abs. 3 BUrlG). Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den Tarifverträgen.

Auch für die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist Folgendes zu bedenken: Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden.

Quelle: Fachlexikon ABC Behinderung & Beruf

Näheres zum Zusatzurlaub für Lehrkräfte in Form von Ermäßigungsstunden in Nr. 5 unter
www.integrationsaemter.de

Kontextlinks:
§ 12 Arbeitszeitverordnung (AZV)
OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.07.1997, 2 A 11911/96
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