Re: SGBIX §90 ABS 2a dringend
Hallo Torsten,
seit dem 01.05.2004 gilt der besondere
Kündigungsschutz nur noch bei vorliegen eines
rechtskräftigen Feststellungsbescheides einer
Schwerbehinderung oder aber bei vorliegen einer
offensichtlichen Schwerbehinderung (z.B.
Gliedmaßverlust, Querschnitt) weiter bei Behindertern
(GdB >30 und <50 sofern sie einen Antrag auf
Gleichstellung gestellt haben (i.R. erfolgt dei
Antragstellung per Anruf bei der Agentur für Arbeit).
Dieser Antrag muss aber vor Kenntnis der Kündigung
erfolgen.
Ergebnis: bei Dir ist der besondere Kündigungsschutz
nicht gegeben!!
Bernhard