Re: SGBIX §90 ABS 2a dringend

Thorsten, Tuesday, 07.09.2004, 22:18 (vor 7172 Tagen) @ Thorsten

Tja, da hat der Gesetzgeber aber arg Mist gebaut.
Oder die Integrationsämter interpretieren falsch.

Meine Meinung zum SGB IX §90 Abs2a

Da ein Widerspruchsverfahren läuft ist die Festsetzung
des GdB durch das Versorgungsamt nicht rechtskräftig.
Es müßte somit also ein schwebendes Verfahren sein.
Und wenn der Antragsteller nicht Schuld daran ist, das
innerhalb der Frist nicht endgültig entschieden werden
kann über den GdB, dann muß er den Kündigungsschutz
geniessen.
Das bereits für Gleichstellungsanträge diese Praxis
gilt gehe ich davon aus das vor einem Gericht das
gleiche für Widerspruchsverfahren gelten muß.
Es wird Zeit das dies gerichtlich, höchstinstanzlich
geklärt wird.

Ein Gesetzgeber der etwas verschlimmbessert und
Wischi-Waschi-Tesetzestexte zu verantworten hat sollte
eigentlich auch verklagt werden !!!!


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