Stellvertretung SchwbV, Freistellung (Freistellung)

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 08.05.2007, 08:14 (vor 6207 Tagen) @ Christine

Hallo Christine,

Freistellungen sind im SGB IX geregelt, d.h. wann der AG dies TUN MUSS!

Er darf natürlich machen was er will und freistellen, wieviel Leute er will. Allerdings darf er hierdurch die Arbeit der SBV nicht manipulieren oder wie auch immer beeinflußen.

Und Fakt ist nun mal, dass geschäftsführend die Vertrauensperson ist und nicht einer der Stellvertreter, natürlich mit der Ausnahme, dass diese Person ihre Aufgabe VORÜBERGEHEND nicht wahrnehmen kann.
Also ist auch immer die Vertrauensperson diejenige, die bei Freistellung in jedem Fall frei zu stellen wäre, dann der 1.te Stelli, dann der 2.te Stelli und dann erst der 3.te Stelli.
Erst wenn die alle das bekommen, dann hat der 3.te eine Chance! Wenn der AG die Reihenfolge anders regeln wollte, würde er vor Gericht überall hintenüber fallen.
Vermutlich müßte dann sogar das IA oder die Arbeitsagentur oder wer auch immer von sich aus tätig werden, weil das Gesetz im grunde unvorstellbar gebrochen würde.

Allerdings gibt es noch eine weitere, billigere Lösung für den AG und zwar dann, wenn alle zurück treten, bis der 3te Stellvertreter aufgerückt ist und selber die Vertrauensperson ist, aber das sollte doch nicht Sinn der Sache sein.


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