Teilnahmerecht der SBV an gemeinsamen Besprechungen (Gesamt-Konzern-SBV)

Wolfgang E., Friday, 11.05.2007, 22:28 (vor 6218 Tagen) @ Leines

» Bis jetzt bin ich im GBR und KBR eingebunden. Werde aber bewußt von den Monatsgesprächen mit der Geschäftsleitung und Projektgruppen, zu denen GBR- und KBR - Vorsitzende und Stellvertretungen eingeladen werden, nicht einegebunden.

Die SBV ist zu diesen gemeinsamen Besprechungen natürlich beizuziehen nach § 95 Abs. 5 SGB IX, der auch im Saarland zu beachten ist, und zwar unabhängig von den anstehenden Besprechungspunkten. Von dieser zwingenden Rechtsvorschrift, die unabdingbar ist, kann nicht abgewichen werden.

Die für Konzern- und Gesamt-SBV geltende Vorschrift des § 97 Abs. 7 SGB IX enthält einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf die oben erwähnte Vorschrift des § 95 Abs. 5 SGB IX zum SBV-Teilnahmerecht.

Die Unternehmenstätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze wie etwa dem Schwerbehindertenrecht, erfolgen.


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