Teilnahmerecht der SBV an gemeinsamen Besprechungen (Gesamt-Konzern-SBV)
» Bis jetzt bin ich im GBR und KBR eingebunden. Werde aber bewußt von den Monatsgesprächen mit der Geschäftsleitung und Projektgruppen, zu denen GBR- und KBR - Vorsitzende und Stellvertretungen eingeladen werden, nicht einegebunden.
Die SBV ist zu diesen gemeinsamen Besprechungen natürlich beizuziehen nach § 95 Abs. 5 SGB IX, der auch im Saarland zu beachten ist, und zwar unabhängig von den anstehenden Besprechungspunkten. Von dieser zwingenden Rechtsvorschrift, die unabdingbar ist, kann nicht abgewichen werden.
Die für Konzern- und Gesamt-SBV geltende Vorschrift des § 97 Abs. 7 SGB IX enthält einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf die oben erwähnte Vorschrift des § 95 Abs. 5 SGB IX zum SBV-Teilnahmerecht.
Die Unternehmenstätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze wie etwa dem Schwerbehindertenrecht, erfolgen.