Aussetzung nach § 95 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 18.05.2007, 16:07 (vor 6209 Tagen) @ jomibö

Hallo,

grundsätzlich möchte ich Dir erst einmal mitteilen, dass ich es verstehen kann, dass Du enttäuscht vielleicht sogar verbittert bist hier sowohl vom AG und PersRat nicht eingebunden worden zu sein.

Ich kenne leider keine Rechtsprechung, welche in solchen Fällen der SchwbV das Teilnahmerecht an solchen Kommissionen einräumt.

So nun zu deiner Fragestellung:

Grundsätzlich sollte eine Woche ausreichend sein um diese Regelung dahingehend zu überprüfen ob hier behindertenbedingte spezifische Themen noch eingearbeitet werden sollten/ müssen.

Du hast nun die Möglichkeit den Beschluss des PersRat gem. § 95 (4) auszusetzen. Hierzu musst Du Gründe für die Aussetzung benennen. Diese müssen auch Bezug zum Thema Schwerbehinderung/SGB IX haben. Der AG ist über die Aussetzung des Beschlusses zu informieren, damit auch er ggf. hier nachsteuern kann. Der PersRat muss dann innerhalb von 7 Tagen erneut über diesen Beschluss beraten.

Hier ein Kommentarauszug zum § 95 (4):

Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen (Abs. 4 Satz 2). Dies setzt aber voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss des Gremiums als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. Hierbei hat sie einen Beurteilungsspielraum, der vom Betriebs- bzw. Personalrat nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Interessenbeeinträchtigung muss nicht objektiv bestehen.

Du solltest deine Punkte/Fakten auch dem AG mitteilen und auch diesen bitten diese noch einzuarbeiten. Du hast auf alle Fälle ein Recht auf Beratung. Sollte der AG seiner Pflicht/deinem Recht auf Beratung nicht nachkommen, kannst Du auch ggf. die Umsetzung der Maßnahme (hier die Einführung der Regelung) für 7 Tage gem. § 95 (2) aussetzen.

Du könnest ggf. sowohl den AG wie auch den PersRat, sofern begründbar weil z.B. Deine berechtigten/objektiven Gründe nicht berücksichtigt wurden, hier auf mögliche Verstöße gegen das AGG und die sich hieraus ggf. ergebenen Folgen hinweisen.

Dann sind aber auch schon Deine Möglichkeiten (die der SchwbV) erschöpft.

Der PersRat ist verpflichtet die besonderen Rechte der Schwerbehinderten umzusetzen. Dieses ergibt sich auch aus dem BPersVG/LPersVG. Hierauf sollte man den PersRat auch noch einmal hinweisen. Weiter auch auf die Pflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit, was aber auch für die SchwbV gilt.

PS: Das hier PersRat und AG eineinhalb Jahre verhandelt haben, spielt für die SchwbV und ihre Fristen keine Rolle. Es zeigt vielmehr, dass die SchwbV hier ja auch Zeit gehabt hatte sich aus ihrer Sicht mit dem Thema zu befassen, also zu überlegen, welche Punkte/Fakten hätten hier aus ihrer Sicht eingebracht/berücksichtigt werden können/müssen. Der PersRat hat u.U. sogar während dieser Zeit aus den Verhandlungen berichtet bzw. die Sachstände in den Sitzungen/Gremien beraten. So kenne ich es zu mindest.

Es geht übrigens Schwerbehinderten und auch Dir als SchwbV nicht verloren, selbst wenn es in der Regelung zu keinen besonderen Regelungen kommt. Denn das SGB IX ist als Gesetz das höherwertige Rechtsgut. Es könnte dann nur zu es was schwierigeren Umsetzungen der Rechte kommen. Der hier gem. SGB IX Infragekommende § ist der § 81 (4). Der AG hat die Möglichkeit sofern es behindertenbedingte Leistungseinschränkungen/-minderungen gibt, Leistungen aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Anspruch nehmen.

Du kannst sollte es nicht gelingen deine Punkte in diese Regelung einzubringen, diese in eine Integrationsvereinbarung (§ 83) einbringen.


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