Informationspflicht des Arbeitgebers (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 18.05.2007, 17:12 (vor 6211 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,
dies ist erst mal kein klassischer Fall für den §95(2), weil m.E. noch keine Entscheidung ansteht.

Warum>
Euer BR gehört "geteert und geferdert", wenn er dem Ansinnen des AG einfach so zustimmt. Dies ist ein klassischer Fall der "harten" Mitbestimmung. Das heißt; ohne dem JA des BR geht nichts!
Und diese JA "verschenkt" man nicht!
Dies endet normalerweise im Abschluss einer Betriebsvereinbarung um die INteressen der Koll. zu wahren. (Nichteinigung - Einigungsstelle)!
Muster-BV bei der Gewerkschaft, im Web etc...

Nun kämest du ins Spiel.
Bei den (Zwischen)Beratungen kannst du dich nun wieder einbringen, denn ggf. wäre bei bestimmten schwer behinderten Koll. eine differenzierende Vorgehensweise notwendig.
Falls es irgendwann zu einem konkrten Verhandlungserbebnis kommt, dass der AG dann "offiziell" dem BR vorlegen muss - dann wäre es soweit, dass er dich im Vorfeld gemäß §95(2) informieren muss.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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