Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Friday, 25.05.2007, 11:02 (vor 6199 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo,

hier wurde ja u.a. auf die Verletzung des § 81 hingwiesen. Hierzu ein Auszug aus einem aktuellen BAG Urteil: BAG vom 15.08.2006 - 9 ABR 61/05

Beteiligung der SchwbV gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 82 Satz 1, § 95 Abs. 2 SGB IX bei der Besetzung freier/ freiwerdender Ap
Die Antragstellerin (SchwbV) hat Anspruch, dass der Antragsgegner ihr die freien, frei werdenden und neu zu besetzenden Stellen sowie neuen Arbeitsplätze zeitnah bekannt gibt. Dieser Anspruch folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 82 Satz 1, § 95 Abs. 2 SGB IX.

...

§ 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verlangt vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze, insbesondere mit arbeitslosen oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbe-hinderten Menschen, besetzt werden können, nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Dies hat zur Folge, dass er im Rahmen der von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geforderten umfassenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen hat, ob freie Arbeitsplätze iSd. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB oder frei werdende und neu zu besetzende bzw. neue Arbeitsplätze, die er nach § 82 Satz 1 SGB IX der Arbeitsagentur melden muss, vorhanden sind. Nur wenn der öffentliche Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt, ist die Schwerbehindertenvertretung in der Lage, die Eingliederung schwerbe-hinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern und deren Interessen im Betrieb oder in der Dienststelle zu vertreten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sind der Schwerbehindertenvertretung nämlich freie, frei werdende und neue Arbeitsplätze nicht bekannt, kann sie insbesondere ihrer Aufgabe (§ 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 81, 82 SGB IX erfüllt, nicht nachkommen.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Stellenbesetzungsverfahren auch in diesen Fällen eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über neu zu besetzende freie, frei werdende und neue Arbeitsplätze.

Hoer noch ein Auszug eines Mandaten-Info-Briefes:

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung , hier Missachtung des § 81 (1) SGB IX

BAG vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

Bei der Besetzung freier Stellen, die extern ausgeschrieben wurden, muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Denn gem. § 81 SGB IX sind alle Unternehmen (privat- und öffentlich-rechtlich) verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

Über die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die fachlich geeigneten schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. Geschieht dies nicht, so stehen ihnen Entschädigungsansprüche zu (dies auch nach § 1, 7, 15, 22 AGG und § 82 Abs. 2 SGB IX).

Quelle: Info-Brief, RAe Thannheiser u. Koll., Rühmkorffstr. 18, 30163 Hannover

Anmerkung von Bernhard Hackenberger:

Hier ist darauf zu achten, dass der § 81 (1) SGB IX, hier die AfA nicht als abschließende zu berücksichtigende Stelle ansieht. Sind also im Umfeld des Betriebes/AG z.B. auch Berufsbildungswerke/Berufsförderungswerke gegeben, welche sogar auf die Anforderung abgestimmt Bewerber benennen kann, so sind auch diese hier mit einzubeziehen. Ganz besonders wenn die SchwbV auf diese hinweist.


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