Verweigerung zur Vorlage aller Berwerbungsunterlagen (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 29.05.2007, 08:37 (vor 6180 Tagen) @ lyle

Hallo,

zu erst einmal ganz deutlich die Aussage: Das Gesetz, hier SGB IX geht vor. Der AG muss seine Prozesse auch Einstellungsprozesse so gestaltten, dass er dem Gesetz entsprechen kann.

Hier nun ein Auszug aus dem Knittelkommentar zu § 81 SGB IX hierzu:
.....
Bei einer größeren Zahl von Bewerbern auf eine Stelle muss die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Vorauswahl beteiligt und ihr die beabsichtigte Auswahlentscheidung mitgeteilt werden. Dazu ist ihr gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschließend das Ergebnis der Vorauswahlentscheidung mitzuteilen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 17). 26

Die Schwerbehindertenvertretung hat weiterhin gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche und Unterlagen nicht behinderter Bewerber, wenn diese um die Einstellung mit einem schwerbehinderten Menschen konkurrieren. Denn über die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers kann sich die Schwerbehindertenvertretung nur im Vergleich aller Bewerber eine fundierte Meinung bilden (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 41 zu § 95; Hansen NZA 2001, 986 <988>; vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des BR zum RegE in BT-Drucks. 14/5531 S. 10 f. sowie den Bericht des BT-Ausschusses für AuS BT-Drucks. 14/5800 S. 30).


Fazit: Den AG auf die Rechtslage hinweisen. Hinweisen auch auf folgende weitere Punkte: Eine Missachtung des § 81 in seiner Vollständigkeit kann gem. § 156 Abs. 1 mit einem Ordnungsgeld (gegen den Verantwortlichen persönlich) mit bis zu 10.000,- € auf Antrag der SchwbV geahndet werden. Weiter stellt es ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG mit all seinen möglichen Folgen auch auf Schadenersatz dar.

Dieses Gespräch sollte hier aber vertrauensvoll geführt werden, stets auch mit dem Hinweis, man ist als Mandatsträger verpflichtet auf die Einhaltung des SGB IX und aller sonstigen Gesetze und Regelungen hinzuwirken und möchte selbstverständlich auch stets mit dem AG vertrauensvoll zusammenarbeiten.


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