Stufenweise Wiedereingliederung und Wiedereingliederungsmanagement (BEM)

Wolfgang E., Tuesday, 29.05.2007, 13:42 (vor 6199 Tagen) @ christian

» Seit kurzem lehnt unser Niederlassungsleiter die Wiedereingliederung von Kollegen generell ab mit der Begründung das es organisatorisch nicht machbar sei und dass ja dann für die restlichen 4 Std. noch jemand anderes zuarbeiten müsse. Die SchwV wird grundsätzlich übergangen und bekommt keine Infos, erst wenn alles zu spät ist...

1. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung verlangen.
2. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der nach allgemeinem Recht darlegungsbelastete Arbeitnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben.
3. Die ärztliche Bescheinigung muss zudem eine Prognose enthalten, wann „voraussichtlich“ mit einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Nähere Infos zum [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5278#p5313]Anspruch[/link] schwerbehinderter Beschäftigter auf stufenweise Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05, unter
www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B8_2007

Kontextlinks:
Stufenweise Wiedereingliederung
www.integrationsamt.bayern.de
Das Hamburger Modell
www.schwbv.de/hamburger_modell.html
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
www.schwbv.de/pdf/arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf
BAG-Rechtsprechung zum "Wiedereingliederungsplan"
www.integrationsaemter.de/webcom/show_zeitschrift.php/_c-560/_nr-299/i.html
Ordnungswidrigkeit wg. Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung
§ 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX


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