Freistellung für Schulungsveranstaltungen (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Monday, 18.06.2007, 13:32 (vor 6165 Tagen) @ Marie

Hallo Marie,

die Schwerbehindertenvertretung bedarf einer sorgfältigen Schulung, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertritt und dabei weitgehend auf sich gestellt ist (LAG Berlin, Urteil vom 19.05.1988, 4 Sa 14/88).

Dazu zählen Rechtskenntnisse aus dem SGB IX sowie Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht sowie Kenntnisse, die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben notwendig sind, wie z.B. technische und arbeitsmedizinische Kenntnisse. Grundkenntnisse zum Wirtschaftsausschuss sind für Schwerbehindertenvertreter ebenfalls als erforderlich anzusehen (LAG Köln, Urteil vom 05.07.2001 – Az. 6 TaBV 34/01).

Kenntnisse in Gesprächs- und Verhandlungsführung, Rhetorik und Kommunikation sind ebenso bedeutsam wie Grundwissen aus dem SGB IX und gelten daher entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung als erforderliche Grundlagenseminare (LAG Schleswig-Holstein v. 04.12.1990, AiB 1991, 199 und AiB 2000, 288 und BAG v. 15.02.1995, AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG).


Der Schulungsanspruch der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ergibt sich aus § 96 Abs. 4 SGB IX. Die Kosten trägt der AG § 96 Abs. 8 SGB IX

Hier nochmals:

Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist seit Juni 2001 im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden.

Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 geregelt:

Die Vertrauenspersonen werden für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit".

Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Welche Kenntnisse sind erforderlich>

Zum erforderlichen Wissen gehören unstreitig Rechtskenntnisse aus dem SGB IX zum Recht der schwerbehinderten Menschen und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten sowie zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Vertrauenspersonen im Betrieb.

Für Vertrauenspersonen in Teilzeit gibt es bezüglich Der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen keine besonderen Regelungen im SGB IX. Hier ist daher auf die entsprechenden Regelungen für BR im BetrVG zurückzugreifen.

Also diese Regelungen des BetrVG sind hier zur Anwendung zu bringen.

§ 37 BetrVG

Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern steht der Anspruch auf Schulung im selben Umfang zu wie vollzeitbeschäftigten, allerdings mit der Maßgabe, dass der AG ihnen die arbeitsfreie Zeit bis zur Höhe der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten BR-Mitglieds zu vergüten hat


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