Freistellung für Schulungen bei teilzeitbeschäftigen Vertrauenspersonen (Seminare / Fortbildung)

Wolfgang E., Tuesday, 19.06.2007, 18:23 (vor 6181 Tagen) @ Marie

» Aus der Sonderregelung in § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX folgt, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen keine Amtsaufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist und damit § 96 Abs. 6 SGB IX nicht zur Anwendung gelangt...

Die Rechtsauffassung des Arbeitgeberverbands ist durch die Rechtsprechung überholt bzw. im Ergebnis unzutreffend. Die SBV ist verpflichtet, die notwendigen Kenntnisse und das erforderliche Wissen vorzuweisen. Dies gehört zu ihren elementaren "Amtsaufgaben". Deshalb hat sie das Recht, an Seminaren und Informationsveranstaltungen teilzunehmen. Eine Schlechterstellung einer teilzeitbeschäftigten SBV gegenüber einer vollzeitbeschäftigten SBV bei ganztätigen bzw. mehrtägigen Seminaren ist unzulässig.

"Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich."
BAG, Urteil vom 16.02.2005, 7 AZR 330/04

Das vorstehende Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt auch für die SBV, weil die Vertrauensperson gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzt wie ein BR-Mitglied:


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