Berechnung der Behinderung (Gleichstellung)

hackenberger, Sunday, 22.07.2007, 18:26 (vor 7030 Tagen) @ Thiemar

Hallo Thiemar,

zu erst einmal ein Hinweis: Ein GdB von 40 beinhaltet/begründet nicht zwangsläufig eine Gleichstellung. Bei einem GdB von mind. 30 und weniger wie 50 (man gilt als Behindert) kann man bei der zuständigen AfA einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Wird diesem stattgegeben, hat man die gleichen Schutzrechte wie ein Schwerbehinderter.

Einem solchen Antrag wird aber nur stattgegeben, sofern das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen gefährdet ist. Dieses muss man belegen, also für die AfA nachvollziehbar darlegen. Eine allgemeine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. weil der AG Mitarbeiter abbauen möchte) zählt nicht. Man kann weiter eine Gleichstellung erhalten, sofern man nur mit dieser ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis erlangen kann (muss auch belegt werden).

Ob sich hier ein Widerspruch lohnt, also zum Erfolg führt muss man stets im Einzelfall prüfen. Hierzu kann ein Blich in die Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ - hilfreich sein. Hier ist i.d.R. auch die Unterstützung durch die SchwbV oder ggf. Gewerkschaft oder auch VdK hilfreich.


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