Berechnung der Behinderung (Gleichstellung)
ein blick in die akte beim versorgungsamt kann ebenfalls hilfreich für die begründung des widerspruchs sein. auf einblich bzw. kopien hast du einen anspruch. oft ist es so, dass nicht alle ärzte angeschrieben wurden bzw. etwas nicht berücksichtigt wurde. du kannst beides parallel machen, widerspruch und antrag auf GL und dann abwarten.
gruß, traute
» Hallo Thiemar,
»
» zu erst einmal ein Hinweis: Ein GdB von 40 beinhaltet/begründet nicht
» zwangsläufig eine Gleichstellung. Bei einem GdB von mind. 30 und weniger
» wie 50 (man gilt als Behindert) kann man bei der zuständigen AfA einen
» Antrag auf Gleichstellung stellen. Wird diesem stattgegeben, hat man die
» gleichen Schutzrechte wie ein Schwerbehinderter.
»
» Einem solchen Antrag wird aber nur stattgegeben, sofern das
» Beschäftigungsverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen
» gefährdet ist. Dieses muss man belegen, also für die AfA nachvollziehbar
» darlegen. Eine allgemeine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B.
» weil der AG Mitarbeiter abbauen möchte) zählt nicht. Man kann weiter eine
» Gleichstellung erhalten, sofern man nur mit dieser ein geeignetes
» Beschäftigungsverhältnis erlangen kann (muss auch belegt werden).
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» Ob sich hier ein Widerspruch lohnt, also zum Erfolg führt muss man stets
» im Einzelfall prüfen. Hierzu kann ein Blich in die Anhaltpunkte für die
» ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
» Schwerbehindertenrecht - http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ - hilfreich
» sein. Hier ist i.d.R. auch die Unterstützung durch die SchwbV oder ggf.
» Gewerkschaft oder auch VdK hilfreich.