Nichteinladung wenn schwerbehinderter Bewerber nicht geeignet ist (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 26.07.2007, 09:45 (vor 6122 Tagen) @ nbnw

Hallo,

grundsätzlich muss kein AG auch schwerbehinderte Bewerber nicht zu Vorstellungsgesprächen einladen, außer im öffentlichen Dienst und wenn es betriebliche Regelungen oder TVs gibt welche das Gegenteil aussagen.

Der AG muss aber alle Unterlagen sofern es unter den Bewerbern Schwerbehinderte gibt der SchwbV zur Kenntnis bringen.

Hier auch einmal ein Ausszug aus dem Knittelkommentar zum Thema Bewerbung eines Schwerbehinderten:

"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt."

Du siehst, der AG muss die Nichteignung begründen.

Der Bewerber kann dann sofern es begründete Indizien gibt prüfen ob hier ein Fall für das AGG gegeben ist. Weiter kann der BR ggf. eine Einstellung eines anderen Bewerbers ablehnen, sofern er hier eine Verletzung des SGB IX oder AGG sieht.

Aber, je nach dem welche Anforderungen bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz bestehen, (z.B. langjährige Berufserfahrung) könnte eine Nichteignung eines Bewerbers der erst gerade seine Ausbildung beendet hat begründet sein. :-(


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