schulung - abmahnung und nun ermahnung (Seminare / Fortbildung)

Wolfgang E., Sunday, 02.09.2007, 20:56 (vor 6106 Tagen) @ tarsim

» Wie mir schon bei der Abmahnung vorangekündigt wurde, habe ich gestern nun eine schriftliche Ermahnung von der gl bekommen...

Es kommt hier nicht auf die Bezeichnung des Schriftstücks an, sondern darauf, was drinnen steht (§ 133 BGB). Wenn es inhaltlich eine Abmahnung ist, also insbesondere ein konkretes Verhalten gerügt wird und zusätzlich auf etwaige Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei Wiederholung hingewiesen wird, dann ist es als Abmahnung anzusehen, auch wenn es nicht als solche bezeichnet ist.

„Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet.“
www.steuer-online24.de

"Da die Abmahnung viel weiter in die rechtliche Sphäre der Arbeitnehmer eingreift, als die Ermahnung, ist sie im Gegensatz zur Ermahnung gerichtlich anfechtbar."
www.bewerbungsmappen.de


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