Re: § 156 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 02.11.2004, 15:43 (vor 7118 Tagen) @ mechtilde

Hallo Mechthilde,
das leitet sich m.E. aus dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten §9 OWiG ab.

Gruß Hans-Peter

b>Hier der Auszug:

OWiG § 9 [Handeln für einen anderen]</b>
(1) Handelt jemand

1.) als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder

2.) als Mitglied eines solchen Organs,

3.) als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder als gesetzlicher
Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem
besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse
oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die
Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den
Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht
bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

b><font color="red">(2) Ist jemand von dem Inhaber

eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.) beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder

2.) ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung
Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes
obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch
auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes
1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf
Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.</font></b>


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