Führerschein und Erblindung (Fragen zu einer Behinderung)

Ralf, Monday, 08.10.2007, 13:22 (vor 6059 Tagen) @ Claudia

» Hallo Claudia,

grundsätzlich gilt: Solange die Voraussetzungen der Anlage 6 zur Fe V ( Fahrerlaubnisverordnung erfüllt werden, stellt auch die Einäugigkeit kein Hindernis dar. Kommt es allerdings aufgrund der Eingeschränkten Sicht zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr, kann notfalls die Polizei aus Gefahrenabwehrgesichtspunkten die Weiterfahrt untersagen, nicht jedoch den Führerschein einziehen. Allenfalls kann eine Meldung an die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die dann Ihrerseits die Eignung überprüfen könnte. Daraus resultieren dann im Normfall Augenärztliche Gutachten die zu Auflagen führen können.

Viele Grüße
Ralf


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