Integrationsvereinbarung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Wednesday, 24.10.2007, 20:45 (vor 6047 Tagen) @ Integra

Hallo Intrgra,

also, die SchwbV ist gem. § 84 (2) zuständig für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, und zu beteiligen sofern der Beschäftigte dem nicht widerspricht.

Nicht zuständig ist die SchwbV für Behinderte mit einem GdB < 50 sofern keine Gleichstellung vorliegt oder beantragt ist. Hier ist nur der BR/PR zuständig und zu beteiligen, sofern der Beschäftigte dem nicht widerspricht.

Bitte hier nicht irre werden, weil der § 84 (2) für alle Beschäftigte Anwendung findet. Hier ist ein Absatz im SGB IX der auch BR/PR betrifft.

Hier haben also BR/Personalabt./,Beauftragte des Arbeitgebers recht! :-(

Recht hat auch das Integrationsamt, mit dem Hinweis, lieber etwas behutsam und mit ggf. geringeren Forderungen in die Verhandlungen zu gehen, denn die SchwbV hat zwar einen Anspruch auf Verhandlungen, sie kann aber weder den Inhalt noch den Abschluss bestimmter Punkte/Fakten einklagen. :-(

Wenn man also den BR/PR nicht überzeugen kann, ggf. gemeinsam den AG zu überzeugen das Thema BEM in der Integrationsvereinbarung für alle zu regeln, kann man dieses nicht erzwingen.

BR/PR könnten dieses aber auch in einer BV regeln, hier wäre dann sogar eine Einigungsstelle möglich.


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