Aufgaben eines Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahren (Wahlen)
Guten Tag,
die Suchanfrage hat nicht alle meine Fragen zu außerordentlichen Neuwahlen beantworten können. Deswegen würde ich mich freuen, wenn ich hier noch ein paar Antworten bekäme.
Wir haben folgende Situation:
Aufteilung der Dienststelle in zwei rechtlich eingenständige Zweige A und B. Wir hatten bisher einen Vertrauensmann (MA in B) und einen Stellvertreter (MA in A. Weitere Vertreter gibt es nicht.
Das Amt des Vertrauensmanns ist für Zweig A nach Ablauf des Übergangsmandats erloschen. Sein Vertreter (MA Zweig A) ist inzwischen nicht mehr beschäftigt. Das bedeutet, dass wir für diesen Bereich zur Zeit keine Schwerbehindertenvertretung haben. Neuwahlen haben noch nicht stattgefunden.
Wir erfüllen die Voraussetzungen des vereinfachten Wahlverfahrens.
In § 1 Abs. 2 der Wahlordnung steht, dass bei nicht vorhandener Schwerbehindertenvertretung ein Wahlvorstand in der Versammlung der Schwerbehinderten gewählt wird. Hier http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wie%20wird%20gewählt habe ich gelesen, dass ein Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Scheidet der einzige Stellvertreter aus, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand, wie ich hier gelesen habe. http://www.schwbv.de/wahlen.html#Kein%20Stellvertreter%20mehr%20da%20-%20und%20nun
Mangels SBV kann das aber, falls erforderlich, nur in der Versammlung der Schwerbehinderten erfolgen.
Frage: Falls ein Wahlvorstand gewählt wird, welche Aufgaben hat der dann im vereinfachten Verfahren> Ist der Vorstand nur bis zur Einladung zur Wahlversammlung und Wahl eines Wahlleiters für die Wahlen verantwortlich>
Ich hoffe, ich habe hier keine schon beantworteten Fragen gestellt. Es wäre schön, wenn mir jemand so schnell wie möglich antworten könnte. Danke im Voraus.
Viele Grüße
Brigitta
