Rückwirkender Urlaub abgelehnt (Zusatzurlaub)

hackenberger, Wednesday, 12.03.2008, 10:29 (vor 6796 Tagen) @ Sander

Hallo "Sander",

hier ist der § 125 (3) zu beachten.

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Im Knittelkommentar Rn 36 zum § 125 (3) steht hierzu folgendes:

Diese Grundsätze sind auch dann anwendbar, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, die in einem bereits abgelaufenen Kalenderjahr liegt. Ob der Arbeitnehmer noch – anteiligen – Zusatzurlaub für jenes Jahr geltend machen kann, hängt davon ab, ob die für seinen allgemeinen Urlaubsanspruch geltende Verfallsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht (Abs. 3). Dieses i.d.R. der Stichtag 31.03. des Folgejahres.

Ich rate Koll. aber immer, um die Problematik zu vermeiden, den Anspruch Zusatzurlaub noch im jeweiligen Urlaubsjahr, mit dem Hinweis, sofern dem Antrag auf Schwerbehinderung stattgegeben wird, geltend zu machen. Ebenso die vorsorgliche Übertragung für diesen Zusatzurlaub geltend zu machen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion