keine Zielerreichung wegen Reha-Maßn eines Schwb (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Monday, 17.03.2008, 13:13 (vor 5898 Tagen) @ Heidi

Hallo Heidi,

will ein AN die Ansprüche aus dem SGB IX, z.B. § 81 (4) gegenüber dem AG in Anspruch nehmen, er hat sie Kraft Gesetz, muss er dem AG schon mitteilen, dass er schwerbehindert ist.

So kann man aber auch den besonderen Kündigungsschutz gem. SGB IX noch bis zu 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem AG anmelden.

In Regelungen zum Thema Zielevereinbarung ist/ sollte aber immer auch eine Regelung enthalten sein, was geschieht, wenn ein AN z.B. wegen AU längere Zeit ausfällt oder andere Gründe die Zieleerreichung gefährden. Gerda eine Gefährdung aus Gründen der AU, sollte schon wegen des AGG, der Begriff der Behinderung richtet sich hier ja nach [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0900200]§ 2 SGB IX[/link] eine entsprechende Regelung haben. Da sich sonst ggf. ein Schadenersatzanspruch der Betroffenen ergeben könnte.

Notfalls kann/sollte man hierzu in der vom jedem AN abzuschließenden Zielevereinbarung einen entsprechenden Passus aufnehmen. Die Zielevereinbarung ist ja eine Vereinbarung welcher beide Seiten AN/AG durch Unterschrift zustimmen müssen.


PS: Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen (s. oben)


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