Prüfungspflicht (Einstellung)

stockw, Thursday, 10.04.2008, 08:00 (vor 5878 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
viele Leiharbeiter werden bei uns eingestellt,doch kein schwerbehinderter Mensch. Meine Anfrage beim Arbeitgeber, ob er seiner Prüfungspflicht nachkomme,(§81) wurde wie folgt beantwortet.

Über die Onlinebörsen besteht heute eine sehr gute Möglichkeit für die Berater beim Arbeitsamt an die Informationen zu gelangen.
Wenn schwerbehinderte Menschen dort als arbeitssuchend gemeldet sind, können die Berater über diesen Weg potenzielle Bewerber vorschlagen. Aufgrund der neuen Strukturen bei der Arbeitsvermittlung ist die Recherche über das Medium Internet und Stellenbörsen auch das in der Praxis oft angewandte Verfahren. Unsere Prüfungspflicht wenden wir somit durch pragmatische und der heutigen Zeit entsprechende Methoden bei jeder Bewerbung an.

Bei der Einstellung von Leasingkräften delegieren wir das Verfahren nach § 81 SGB IX an die Leasingfirmen, d.h. dort muß geprüft werden, ob Bewerbungen von schwerhinderten Menschen vorliegen.

Seht Ihr das auch so,dass der Arbeitgeber mit dieser Aussage seiner Prüfungspflicht nachkommt>> Bitte um Antworten

Gruß Wilfried


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