Prüfungspflicht (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 10.04.2008, 09:18 (vor 5878 Tagen) @ stockw

Hallo Wilfried,

Hans-Peter hat ja schon auf das richtige Urteil hingewiesen. Aber noch einmal ganz klar: Die Prüfungspflicht des § 81 liegt bei AG, also beim Betriebsinhaber und nicht bei Verleiher.

Der AG kann sich also nicht darauf berufen, er bekäme die AN von einem Verleiher. Auch nicht darauf, dass die AfA die Beschäftigungsmöglichkeiten aus dem Internet oder sonstigen Stellenbörsen ersehen könnte. Er muss hier aktiv werden. So steht es auch ganz deutlich im SGB IX § 81.

Was auch viele übersehen ist folgendes: Der § 81, also mit der Hinweis, dass mit der AfA Kontakt auf genommen werden muss, ist nicht abschließend sondern nur Beispielhaft. Gibt es also z.B. auch Berufsförderungswerke/ -bildungswerke welche ggf. entsprechende behinderte Bewerber vermitteln könnte muss der AG auch mit diesen Kontakte aufnehmen. Ganz besonders wenn z.B. über die SchwbV hier schon Kontakte zu diesen bestehen.

Der AG muss die Anwenung des § 81 sofern gefordert gegenüber der SchwbV und BR/PR belegen!

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