Schwerbehindertenversammlung durch BR? (Versammlung)

hackenberger, Tuesday, 24.06.2008, 10:38 (vor 5807 Tagen) @ Ben Wisch

Hallo "Ben Wisch",

das Recht gem. SGB IX zu einer Schwerbehindertenversammlung einzuladen hat nur die SchwbV und AG sowie wenn 1/4 der Wahlberechtigten dieses fordern.

Knittel Kommentar zu § 95 (6)

Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten oder des Arbeitgebers ist eine Schwerbehindertenversammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. § 43 Abs. 3 BetrVG, § 49 Abs. 2 BPersVG).

Der BR kann nur zu Betriebsversammlungen ggf. auch als Teilversammlung (nur für bestimmte Standorte/ Abteilungen) einladen.

Lädt der BR geziehlt zu eine Schwerbehindertenversammlung ein, so würde ich dieses unter dem Aspekt "Mandatsbehinderung" mit den dann möglichen Folgen sehen. Siehe hier: http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=7366#p7370 Besonders für BR-Vorsitzende welche die SchwbV in der Mandatsausübung behindern möchten sind die Links im Beitrag zu den Themen "Zwangsgeld und Zwangshaft" von interesse.

Vielleicht ist es hier einmal sinnhaft dem BR-Vorsitzenden gerade auf die Möglichkeiten von "Zwangsgeld und Zwangshaft" als Folge von Beschlussverfahren, auch wegen Mandatsbehinderung, hinzuweisen.


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