Arbeitgeberbeauftragte(r) (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 10.07.2008, 08:08 (vor 6677 Tagen) @ Rolandfuerth1

» M.E. stellt das eine absolute Interessenkollision dar,
Da hast du völlig recht!


Ausgenommen von der Wählbarkeit zur Vertrauensperson bzw. zum Stellvertreter sind nach Abs. 3 Satz 2 weiter alle Angehörigen des Betriebs oder der Dienststelle, die dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, die Behördenleiter und ihre Vertreter nach § 7 BPersVG (vgl. auch Riebe BehindertenR 1995, 183) sowie die Gerichtspräsidenten. Auch der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gemäß § 98 SGB IX ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar.

(VG Aachen Beschluss vom 25. November 1999 = PersR 2000, 131).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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