Passives Wahlrecht von Arbeitgeberbeauftragten? (Wahlen)
» M.E. stellt das eine absolute Interessenkollision dar... Falls ihr zustimmt, gibt es da bitte Rechtsgrundlagen>
Das ist rechtlich ausgeschlossen wegen [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3814#p3819]Interessenkollision[/link] und wäre ein absoluter Grund zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Daher hat der Beauftragte des Arbeitgebers kein passives Wahlrecht und ist somit nicht wählbar. Er hat aber das aktive Wahlrecht und darf abstimmen, sofern schwerbehindert.
(Wahlbroschüre, Seite 16)
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